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Abgleich zeigt: GK-Unternehmen gut vorbereitet für das LkSG

 

Seit Januar 2021 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland in Kraft. Damit sind Unternehmen ab einer bestimmten Größe erstmals gesetzlich verpflichtet, das zu tun, was Grüner-Knopf-Unternehmen freiwillig schon seit 2019 tun: nachweisbar Verantwortung für ihre Lieferketten übernehmen. Um Unternehmen bei der Erfüllung der gesetzlichen Regelungen zu unterstützen, hat die Geschäftsstelle einen Abgleich der Anforderungen des LkSG mit denen des Grünen Knopfs erstellt. Dieser zeigt, in welchen Punkten sich die Anforderungen überschneiden und wo Unterschiede liegen.  

Die gute Nachricht für alle Grüner-Knopf-lizenzierten Unternehmen vorweg: Wer GK lizenziert ist, ist für das LkSG bereits gut vorbereitet und teilweise schon besser aufgestellt, als es der Gesetzgeber aktuell erwartet. Besonders gut stehen die Grüner-Knopf-Unternehmen zum Beispiel hinsichtlich der Grundsatzerklärung oder der Präventionsmaßnahmen der unmittelbaren Zulieferer da.  

Viele Überschneidungen von Grünem Knopf und Gesetz 

Der Abgleich zeigt, dass das Gesetz und der Grüne Knopf insgesamt ähnliche Anforderungen an die Unternehmen stellen und sich meist nur in Details unterscheiden. Sowohl Gesetz als auch Grüner Knopf fordern beispielsweise die Erstellung einer Grundsatzerklärung. Die Anforderungen an den Inhalt der Grundsatzerklärung sind im Grüner-Knopf-Standard allerdings detaillierter als im LkSG.  

Selbst in Punkten, bei denen sich die Inhalte auf den ersten Blick zu unterscheiden scheinen, zeigt sich bei genauerer Betrachtung, dass die Anforderungen in der Praxis zum gleichen Ergebnis führen. So wird z.B. die Grundsatzerklärung im Gesetz als Präventionsmaßnahme betrachtet und eng mit der Risikoanalyse verknüpft. Im Grünen Knopf ist die Grundsatzerklärung der Eckpfeiler für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und wird nicht als Präventionsmaßnahme verstanden. Dies ändert jedoch nichts an der Umsetzung, da in beiden Fällen eine Grundsatzerklärung mit relevantem Inhalt vorliegen muss.  

Außerdem sind einige Anforderungen des Gesetzes zwar nicht direkter Bestandteil der Anforderungen des Grünen Knopfs, werden aber häufig im Rahmen der Nachweisführung und/oder im Rahmen des Überwachungsaudits abgefragt.  Beispielsweise wird in den GK-Anforderungen, anders als im Gesetz, nicht der Prozess abgefragt, in dem die Geschäftsleitung über das Risikomanagement informiert wird. Allerdings ist eine solche Prozessbeschreibung Bestandteil der Nachweisführung im Audit.  

 Abweichungen vor allem bei Risikoanalyse und Beschwerdeverfahren 

Neben diesen Überschneidungen gibt es aber auch einige wenige Unterschiede. Nennenswert ist dabei die Tiefe der Risikoanalyse.  Hier gehen die Anforderungen des Grünen Knopfs über die des Gesetzes hinaus. Beim Grünen Knopf beinhaltet die Risikoanalyse von Beginn an die gesamten textilen Lieferketten. Dies umfasst alle Produktionsaktivitäten in allen Beschaffungsländern bis hin zur Rohstoffherkunft. Zwischen unmittelbaren Lieferanten mit direkter Vertragsbeziehung und mittelbaren Lieferanten ohne Vertragsbeziehung wird dabei nicht unterschieden. Die Ableitung und Umsetzung der Präventionsmaßnahmen richtet sich nach den priorisierten Risiken aus der Risikoanalyse. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum LkSG: Dort werden Präventionsmaßnahmen vor allem von unmittelbaren Lieferanten gefordert. Bei Lieferanten in der tieferen Lieferkette ohne direkte Vertragsbeziehung werden Abhilfemaßnahmen nur bei substantiierter Kenntnis zu Verstößen verlangt. 

Außerdem verfolgen das Gesetz und der GK hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bzw. -mechanismus unterschiedliche Ansätze. Der Grüne Knopf geht umsetzungsorientiert vor: Unternehmen müssen sich in ihrer Risikoanalyse mit vorhandenen Beschwerdemechanismen in der Lieferkette auseinandersetzen und sie hinsichtlich ihrer Effektivität bewerten. Darauf basierend werden sinnvolle Maßnahmen festgelegt.  Das Gesetzt dagegen fordert per se die Einrichtung unternehmenseigener Beschwerdemechanismen und stellt hohe Ansprüche an die Verfahrensordnung.  

Den vollständigen Abgleich der Anforderungen finden Sie hier.