Änderungen im Bereich der Ausnahmeregeln für den Gebrauch von Fasern und Materialien
Im Rahmen des Metasiegel-Ansatzes stellt der Grüne Knopf Anforderungen an Produktionsprozesse auf ausgewählten Lieferkettenstufen. Diese weisen Unternehmen durch Siegel nach. Sie sind neben den Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltsprozesse die Grundlage, damit ein Produkt das Grüner-Knopf-Logo tragen kann.
In der Erläuterung zur Liste zugelassener Fasern und Materialien wird definiert für welche Fasern/Materialien welche Siegel nötig sind, welche Mengenbegrenzungen ggf. gelten, welche Fasern/Materialien nur unter spezifischen Ausnahmeregelungen eingesetzt werden dürfen und welche Nachweise hierfür eingebracht werden müssen. Diese Liste ist eine Erweiterung der Liste zugelassener Fasern und Materialen. Aufbauend auf dem Austausch mit unseren Stakeholdern, hat sich der Siegelgeber, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), zu folgenden Änderungen im Bereich der Anforderungen an den Faser- und Materialeinsatz entschieden, die die Umsetzung der Anforderungen des Grünen Knops 2.0 praktikabler machen sollen. Diese Änderungen sind mit der Anpassung des Standards wirksam. Bis zum 31.07.2024 können jedoch auch weiterhin Produkte nach den Produktionsanforderungen des Grünen Knopfs 1.0 ausgelobt werden.
Folgende Änderungen sollen umgesetzt werden:
1. Ausweitung der übergeordneten Ausnahmeregel zum Gebrauch von virgin Chemiefasern aus künstlichen Polymeren (70/30 – Regel)
Im Normalfall soll im Grünen Knopf 2.0 mit zertifiziert recycelten Fasern gearbeitet werden. Da dies nicht immer möglich ist, wurden Ausnahmen formuliert, die den Einsatz von virgin Chemiefasern ermöglichen, wie z.B. die 70/30-Regel.
Neu ist, dass diese 70/30 Regel nun nicht mehr nur durch den Gebrauch von mindestens 70% recycelten Fasern ausgelöst wird, sondern auch durch Baumwolle und Regeneratfasern mit anerkanntem Siegel. Nun dürfen also für Textilien, die zu 70% aus nachhaltiger Baumwolle, Regeneratfasern und/oder recycelten Fasern mit anerkanntem Siegel bestehen, bis zu 30% virgin Chemiefasern genutzt werden, sofern deren Einsatz generell im Grünen Knopf erlaubt ist.
Es gelten bereits Sonderregelungen für virgin Polyester und Elasthan, welche nun um Elastolefin ergänzt wurden, d.h. auch Elastolefin, darf nun bis max. 10% ohne Zertifizierung eingesetzt werden.
2. Aufnahme einer Ausnahmeregel für Polyamid
Polyamid ist aktuell nur mit anerkanntem Siegel, d.h. recycelt, erlaubt. Geplant ist, den Einsatz von virgin Polyamid auch in Ausnahmefällen zu erlauben, und zwar für Schutzkleidung gemäß EU-Verordnung 2016/425. Der Nachweis soll hier über die CE-Kennzeichnung am Produkt erfolgen.
3. Nachweisführung für Ausnahmeregeln im Bereich der PSA
Im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) soll sich die Nachweisform ändern. So müssen nun nicht mehr wie bisher Nachweise in Form einzelner, funktionsbezogener Normen (ISO/EN) erbracht werden, um Ausnahmeregelungen für bestimmte Fasern und Materialien geltend zu machen. In Zukunft kann die CE-Kennzeichnung für Schutzkleidung gemäß EU-Verordnung 2016/425 am Produkt als Nachweisform eingebracht werden.
Ausnahmeregeln für PSA gelten für den Einsatz folgender Fasern und Materialien: Aramid, Carbonfasern, Modacryl (MAC), (neu) virgin Polyester und (neu) Polyamid.
4. Nachweise für Ausnahmeregeln bei Industriewäscheeignung – Virgin Polyester
Virgin Polyester darf nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Zusätzlich zur 70:30-Regel wurden einige Geschäfts- und Anwendungsbereiche definiert. Für die Ausnahmeregelungen für industriewäschegeeignete Objekttextilien und Workwear wurden nun die Nachweisformen spezifiziert. Es soll nun die zusätzliche Möglichkeit als Nachweis für die Industriewäscheeignung der Textilien eine Selbsterklärung einzureichen. Zudem kann im Bereich der Workwear sowohl ein Hinweis auf die ISO 15797 am Produkt als auch das Pro-Label (ISO 30023) als Nachweis genutzt werden.
5. Weitere Ausnahmeregeln für den Einsatz von virgin Polyester
Für virgin Polyester kann in Zukunft auch im Bereich der Operationskleidung und -abdecktücher über die DIN EN 13795-1 und-2 eine Ausnahmeregel geltend gemacht werden. Hier erfolgt der Nachweis über einen Konformitätsnachweis gemäß DIN EN 13795-1 bzw. -2.
Auch für Schutzkleidung gemäß EU-Verordnung 2016/425 wird eine weitere Ausnahmeregel für virgin Polyester eingeführt.